§ 4 (1) Ein Wirbeltier darf [...], soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Und doch ist das qualvolle Ersticken von Fischen komplett legal.
§ 4 (1) Ein Wirbeltier darf [...], soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Und doch ist das qualvolle Ersticken von Fischen komplett legal.